08.05.2023
Baugesuch-Nr. 359/8489-23; Fernwärmeleitungsbau und Tiefbau mittels grabenlosem Spühlbohrverfahren; Prz-Nrn. 4172, 2161, 738, 2950, 3157, 3158, 2344, 776, 4389
Gesuchsteller: Elektra Baselland EBL, Mühlemattstr. 6, 4410 Liestal
Projektverfasser: a energie ag, Lyssstr. 5, 3054 Schüpfen
Parzelle: 4172, 2162, 738, 2950, 3157, 3158, 2344, 776, 4389
Standort: diverse
Nutzungszone: UeO XX, UeO XI, ZPP XI
Bauvorhaben: Fernwärmeleitungsbau und Tiefbau mittels grabenlosem Spühlbohrverfahren
Ausnahme/n: Bauen im Strassenabstand Art. 80 SG
Unterschreiten Gewässerabstand Art. 31 GBR
Schutzgebiete:Gewässerschutzbereich Au
Öffentliche Auflage: Bauabteilung Vechigen, Kernstr. 1, 3067 Boll und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances
Auflage- und Einsprachefrist: bis 09.06.2023
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Allfällige Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Begehren um Lastenausgleich sind schriftlich und begründet im Doppel innerhalb der Auflagefrist bei der Bauabteilung Vechigen, Kernstr. 1, 3067 Boll einzureichen. Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur rechtsgültig, wenn angegeben wird, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35 BauG). Lastenausgleichsansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Baulinie, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
EINWOHNERGEMEINDE VECHIGEN
Bauabteilung
Gemeindeverwaltung
Kernstrasse 1
3067 Boll
Tel 031 838 00 00
Fax 031 838 00 01
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