01.05.2023
Planvorlage der SBB betreffend AS25 Entflechtung Gümligen Süd
Gemeinden | Allmendingen, Muri bei Bern, Worb, Ostermundigen, Stettlen, Vechigen, Krauchthal |
Gesuchstellerin | Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten |
Gegenstand | Das Bauprojekt sieht im Bereich Hüenliwald in Allmendingen und Gümligen ein neues Entflechtungsbauwerk zur niveaufreien Einbindung der Einspurstrecke vom Emmental in Richtung Bern vor, das die Linie Bern – Thun in einem Tagbautunnel unterquert. Zudem werden auf der Westseite ein zusätzliches Gleis gebaut und im Projektperimeter verschiedene Kunstbauten, Lärmschutzwände und Erdbauwerke angepasst, ersetzt oder neu erstellt. Ausserdem wird das bestehende Stellwerk im Bahnhof Gümligen ersetzt und in einem neuen Technikgebäude bei der Unterführung Allmendingenweg untergebracht. Im Rütibühl in Ostermundigen werden Signale ersetzt und auf dem Gebiet der Gemeinde Worb während der Bauphase Zufahrten und Installationsplätze errichtet. In den Gemeinden Stettlen, Vechigen und Krauchthal sieht das Projekt Ersatzaufforstungen vor. Das Projekt ist Bestandteil des Kapazitätsausbaus Gümligen – Münsingen und der Leistungssteigerung Bern – Luzern gemäss dem Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2025 für die Eisenbahninfrastruktur (SR 742.140.1), es unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01). Das Vorhaben erfordert eine temporäre Rodung mit Wiederaufforstung von 18'772 m2 und eine definitive Rodung mit Ersatzaufforstung von 18'444 m2 Wald. Ausserdem beansprucht es mehrere umwelt-, naturschutz- und gewässerschutzrechtliche sowie technische Ausnahmebewilligungen. Einen Überblick zum Projekt finden Sie unter www.sbb.ch/guemligen Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen. |
Verfahren | Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20.Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr BAV. |
Öffentliche Auflage | Die Planunterlagen können vom 1. Mai 2023 bis 30. Mai 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
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Aussteckung | Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z. B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.). |
Einsprachen | Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung, Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG, Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG, Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG, die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG). |
Enteignungsbann | Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG). |
Bern, 26. April 2023 | Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination des Kantons Bern, 3013 Bern |
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