19.02.2021
Änderung ab 1. Januar 2021
Ab 1. Januar 2021 gilt für die Durchführung von Lottos und Tombolas an Unterhaltungsanlässen eine Meldepflicht an den Kanton. Die Vorgaben sind einzuhalten.
Erträge aus Lotto und Tombola dürfen nur für gemeinnützige und wohltätige Zwecke eingesetzt werden.
Die Bewilligungen müssen spätestens 30 Tage vor dem Veranstaltungsdatum eingereicht werden.
Weitere Information finden Sie unter Lottos, Tombolas und Geldspiele
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Tel 031 838 00 00
Fax 031 838 00 01
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