14. August 2026

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern im öffentlichen Strassenraum

Infoschreiben

Bäume, Sträucher und Hecken wachsen oft rasch und grenzen vielerorts direkt an Strassen und Trottoirs. Überhängende Äste und Sträucher können die Sicht beeinträchtigen, Personen verdecken und die Durchfahrt grösserer Fahrzeuge erschweren. Damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden gewährleistet ist, sind die kantonalen Bestimmungen einzuhalten. Bepflanzungen dürfen nicht in den Strassen- und Trottoirraum hineinragen. Das Lichtraumprofil ist jederzeit freizuhalten (vgl. Abb.).

Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit schreibt das kantonale Strassengesetzt vom 4. Juni 2008 (Art. 73ff.) insbesondere vor, dass...

...der Strassenraum von hineinwachsenden Ästen und Sträuchern wie folgt freizuhalten ist:

  • über Fuss- und Gehwegen bis auf eine Höhe von 2.50 m
  • über der Fahrbahn bis auf eine Höhe von 4.50 m
  • seitlich des Fahrbahnrandes bis 0.50 m

Diese Höhen müssen insbesondere auch bei Schneelasten eingehalten werden.

...die Wirkung der Strassenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden darf. Pflanzen sind bis auf Lampenhöhe zurückzuschneiden. Signalisationen und Spiegel müssen gut sichtbar bleiben.

Wir bitten die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die Abstandsvorschriften bei Ihren Bepflanzungen zu prüfen und diese - falls nötig - bis zum 31. Oktober 2026 sowie im weiteren Jahresverlauf zurückzuschneiden. Werden die erforderlichen Rückschnitte nicht vorgenommen, veranlasst die Gemeinde die Arbeiten auf Ihre Kosten.

Zu beachten ist die generelle Brut- und Aufzuchtzeit vom 1. März bis zum 30. September. Radikale Rückschnitte und Rodungen sind zu dieser Zeit nicht erlaubt.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Besten Dank für die Zusammenarbeit!

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